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Mitverschulden eines Motorradfahrers ohne Schutzkleidung

Rechtstipp

Motorradfahrer

Dr. Helmut Weber

In Österreich gibt es derzeit keine gesetzliche Norm, die beim Motorradfahren das Tragen von Schutzkleidung (abgesehen vom Sturzhelm) vorschreibt. Es ist jedoch von einem „allgemeinen Bewusstsein“ in Österreich auszugehen, dass ein „einsichtiger und vernünftiger“ Fahrer selbst bei Kurzfahrten mit einem Motorrad wegen der erhöhten Eigengefährdung auch eine adäquate Schutzkleidung trägt. Gemäß aktueller Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes führt ein Verzicht auf Motorradschutzkleidung - in analoger Anwendung zum Gurt- und Helmmitverschulden nach § 106 Abs. 2 und 7 KFG - zu einer Kürzung des zustehenden Schmerzengeldes (nicht auch anderer Ansprüche) von 25 % (2 Ob 119/15m):

Im vorliegenden Fall war nach der gängigen Berechnungsmethode zunächst die Differenz zwischen dem höheren Schmerzengeld für die erlittenen Verletzungen (hier € 7.700,--) und demjenigen für die fiktiv erlittenen Verletzungen mit Schutzkleidung (hier € 4.620,--) zu bilden. Von diesem Betrag (hier € 3.080,--) errechnet sich das „Motorradschutzbekleidungsmitverschulden“ in Höhe von einem Viertel (hier € 770,--), sodass sich der gekürzte Schmerzengeldanspruch im vorliegenden Fall mit € 6.930,-- errechnet.  

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