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Immobilienertragsteuer - ab 1.1.2016 30%

Rechtstipp

Mag. Hedwig Weber

Die Immobilienertragsteuer wurde für Veräußerungsgeschäfte ab dem 1.1.2016 von bisher 25% auf 30% erhöht. Entscheidend für die Anwendung des erhöhten Steuersatzes ist der Zeitpunkt des rechtswirksamen Vertrages. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe von Besitz, der Eintragung im Grundbuch oder auf den Zeitpunkt der Bezahlung des Kaufpreises an.

Dies gilt sowohl für private als auch für betriebliche Grundstücksveräußerungen. Steuerpflichtige Körperschaften müssen nur 25% entrichten.

Der Inflationsabschlag wurde abgeschafft. Auch für Verluste aus Grundstücksveräußerungen gibt es Änderungen. Diese Verluste werden nach Ausgleich mit eventuellen Gewinnen aus solchen Geschäften auf 60% reduziert und sind nur mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (verteilt auf 15 Jahre) ausgleichsfähig. Letztere Bestimmung erscheint verfassungsrechtlich bedenklich. Jedenfalls können Sie durch das Vorziehen von Verträgen Steuern sparen.

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