(c) Fabian Anderle
Dr. Helmut Weber
Auch in ländlicher Umgebung darf ein Hund nicht stets frei herumlaufen. Der Hundehalter hat dadurch, dass er seinen Hund nicht daran gehindert hat, zur Fahrbahnmitte zu gehen, die gebotene Sorgfalt verletzt, weil das Freilaufen eines Hundes auf der Straße eine erhebliche Unfallgefahr für den Fahrzeugverkehr darstellt.
Die Radfahrerin hat den in die Fahrbahnmitte laufenden Hund bereits aus einer Entfernung von zumindest 30m wahrgenommen. Das Verhalten der Radfahrerin (zu hohe Geschwindigkeit und/oder zu geringer Tiefenabstand bzw. zu geringe Aufmerksamkeit und jedenfalls unsachgemäße Bremsung) ist als grob sorgfaltswidrig zu beurteilen.
Eine Schadensteilung von 3:1 zu Lasten der Radfahrerin angemessen.