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Bei Mietverträgen aufgepasst !

Rechtstipp

Dr. Helmut Weber

Für alle Mietverhältnisse, die nicht vom Mietrechtsgesetz voll ausgenommen sind, gilt Kündigungsschutz. Vollausnahmen vom Mietrechtsgesetz sind beispielsweise „Zwei-Objekte-Häuser“ (höchstens zwei selbstständige Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten). Kündigungsschutz bedeutet, dass das Mietverhältnis vom Vermieter nur aus gesetzlich geregelten wichtigen Gründen (Nichtzahlen der Miete, erheblich nachteiliger Gebrauch, grob unleidliches Verhalten etc.) gekündigt werden kann. Entgegenstehende Vereinbarungen im Mietvertrag zu Lasten des Mieters sind ungültig.

Strittig ist oft auch, ob der Mieter die Wohnung vor der Rückgabe ausmalen muss. Gemäß einer aktuellen OGH-Entscheidung kann bei MRG-Objekten eine Ausmalverpflichtung nicht wirksam vereinbart werden. In jedem Fall trifft Sie eine Ausmalverpflichtung dann, wenn die Wände über die normale Abnützung hinaus in Anspruch genommen wurden bzw. wenn Sie eine Farbe erheblich abweichend von herkömmlicher Gestaltung gewählt haben (z.B. violette oder schwarze Wände).

Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ist Ihnen gerne bei der Errichtung eines rechtsgültigen Mietvertrages behilflich.

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