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Land- und Forstwirtschaft Schotterabbau

Rechtstipp

Mag. Hedwig Weber

Der Abbau der eigenen Bodensubstanz kann als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe von der Gewerbeordnung ausgenommen sein. Der Nebenwerb muss im Verhältnis zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet sein.

Dazu darf keine weitere Organisation erforderlich sein, das verwendete Betriebsvermögen dient bereits der Land- und Forstwirtschaft. Der abgebaute Schotter muss überwiegend, also über 50% dem land- und fortwirtschaftlichen Hauptbetrieb beispielsweise für Forststraßen dienen. Die wirtschaftliche Unterordnung kann an Hand des Umsatzes geprüft werden, beispielsweise bis 25% des Gesamtumsatzes sind Schotterverkauf oder Bruttoumsatz kleiner € 33.000 bei einer bestimmten Fläche.

Der Schotterverkauf ist als bäuerliche Nebentätigkeit der Sozialversicherungsanstalt zu melden. Weiters sind umsatz- und einkommensteuerrechtliche Konsequenzen zu prüfen.

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